Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.130 CH-BS

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Bewilligungsbehörde

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Bewilligungsbehörde

1. Die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons wird durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Bau- und Verkehrsdepartements erteilt.

← § 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser Regelungszweck § 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →