563.130
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Bewilligungsbehörde
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Bewilligungsbehörde
1. Die Bewilligung zum Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons wird durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat des Bau- und Verkehrsdepartements erteilt.