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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Bewilligungsinhalt

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§ 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Bewilligungsinhalt

1. Die Bewilligung bezeichnet eine bestimmte für die Betriebsführung verantwortliche natürliche und handlungsfähige Person mit gutem Leumund sowie einen bestimmten Betrieb.

2. Wer mehrere Abgabestellen unterhält, bedarf für jede einer entsprechenden Bewilligung.

3. Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zur Führung eines dem Gastgewerbegesetz unterstellten Betriebs mit Alkoholausschank benötigen für die Abgabe gebrannter Wasser keine zusätzliche Bewilligung.

4. In Selbstbedienungsläden ist im Sinn von Art. 42 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 16. Dezember 2016 auf eine flächenmässige Trennung der Angebotsbereiche für gebrannte Wasser von den übrigen Waren zu achten. Eine gemeinsame Verkaufsfläche für gebrannte Wasser und andere alkoholische Getränke ist zulässig.

5. Die Erteilung der Bewilligung kann an weitere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

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