563.130
CH-BS
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Bewilligungspflicht
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Bewilligungspflicht
1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern untersteht den Bestimmungen des Bundesrechts und ist nach dessen Massgabe bewilligungspflichtig.