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563.130 CH-BS

§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Bewilligungspflicht

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§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Bewilligungspflicht

1. Der Kleinhandel mit gebrannten Wassern untersteht den Bestimmungen des Bundesrechts und ist nach dessen Massgabe bewilligungspflichtig.

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