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563.130 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser - Regelungszweck

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§ 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser · Regelungszweck

1. Diese Verordnung regelt die erforderlichen kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Alkoholgesetz über den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.

Regelungszweck § 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die gebrannten Wasser →

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