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§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Vereins- und Klubwirtschaften

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§ 8 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Vereins- und Klubwirtschaften

1. Ausnahmebewilligungen im Sinn von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes können durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat namentlich für private Anlässe des Vereins und der Vereinsmitglieder, für Strassen-, Quartier- und Stadtfeste, für Silvester, für die Fasnacht und für den Vogel Gryff erteilt werden.

2. Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die gesetzlichen Öffnungszeiten der Betriebe gemäss § 12 Abs. 1 des Gesetzes durch eine der nach § 15 des Gesetzes zuständigen Fachbehörden eingeschränkt wurden.

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