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563.110 CH-BS

§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Persönliche Geltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Persönliche Geltung

1. Stirbt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs oder wird sie oder er aus anderen Gründen handlungsunfähig, so kann das Bau- und Gastgewerbeinspektorat einer im Betrieb bisher tätigen und geeigneten Drittperson gestatten, den Betrieb für höchstens ein Jahr ohne Fähigkeitsausweis mit allen Rechten und Pflichten weiterzuführen.

2. Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs aus besonderen Gründen länger als 60 Tage daran gehindert, den Betrieb selbst zu führen, so ist dies dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich mitzuteilen und eine geeignete Stellvertretung zu bezeichnen. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate. Die in der Bewilligung genannte Person bleibt für die Betriebsführung grundsätzlich weiterhin verantwortlich.

3. In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 angemessen verlängert werden.

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