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§ 6 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1. Unter die Ausnahme von der Bewilligungspflicht fällt, wer die Voraussetzungen gemäss § 5 des Gesetzes erfüllt.

1bis. Das Verbot Alkohol auszuschenken oder zu verkaufen umfasst auch alkoholhaltige Getränke wie Wein, Bier, Apfelwein oder Sekt.

2. Die zulässige Fläche gemäss § 5 des Gesetzes ist die Summe aller innen und aussen zur Konsumation an Ort und Stelle zur Verfügung gestellten Flächen für Mobiliar wie Tische, Theken, Fässer und Ähnliches. Hinzugezählt werden auch Nischen, Simse sowie andere Abstellflächen aller Art.

3. Übersteigt das Platzangebot für die Konsumation an Ort und Stelle das Maximum von 10 Plätzen gemäss § 5 des Gesetzes, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vor.

4. Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können jederzeit der Bewilligungspflicht unterstellt werden.

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