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§ 5 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Änderung der Bewilligungsverhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Änderung der Bewilligungsverhältnisse

1. Für jede Änderung bestehender Verhältnisse, die sich auf die Führung eines Betriebs, auf den Betrieb selbst, dessen Charakter, dessen Grösse und dessen Öffnungszeiten beziehen, ist die Bewilligung umzuschreiben oder eine neue Bewilligung erforderlich.

2. Wechselt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs, ist eine neue Bewilligung erforderlich. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist rechtzeitig eine Nachfolgeregelung zu beantragen. Kann innert 60 Tagen nach Ausscheiden der verantwortlichen Person mangels geeigneter Nachfolge keine neue Bewilligung erteilt werden, so ist der Betrieb gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes grundsätzlich zu schliessen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.

3. Tritt in der Person der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung keine Änderung ein, ist die Bewilligung umzuschreiben. Allfällige Rechtsänderungen der in § 4 Abs. 1 erwähnten Vertragsverhältnisse sind von der Inhaberin oder dem Inhaber dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur ebenfalls erforderlichen Umschreibung der Bewilligung schriftlich mitzuteilen.

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