563.110
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Bewilligungsgesuche
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Bewilligungsgesuche
1. Gesuche um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs sind für die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes unter Vorlage des Kauf-, Pacht- oder Mietvertrags und des allfälligen Arbeitsvertrags sowie eines Privatauszuges aus dem Strafregister mit den anerkannten gastgewerblichen Fähigkeitsnachweisen schriftlich beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen.
2. Vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung darf der Betrieb nicht eröffnet werden.