563.110
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Aufsichts- und Kontrollbehörden
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Aufsichts- und Kontrollbehörden
1. Die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche Betriebsführung eines dem Gesetz unterstellten Betriebs obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat.
2. Aufsichts- und Kontrollfunktionen, die durch eidgenössische oder kantonale Vorschriften anderen Behörden übertragen sind, bleiben vorbehalten.