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563.110 CH-BS

§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Aufsichts- und Kontrollbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Aufsichts- und Kontrollbehörden

1. Die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche Betriebsführung eines dem Gesetz unterstellten Betriebs obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

2. Aufsichts- und Kontrollfunktionen, die durch eidgenössische oder kantonale Vorschriften anderen Behörden übertragen sind, bleiben vorbehalten.

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