563.110
CH-BS
§ 20 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Lärmrequisitionen
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 20 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Lärmrequisitionen
1. Begründete Lärmrequisitionen nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes können gestützt auf das massgebliche Umweltschutzrecht zu Einschränkungen der Öffnungszeiten oder zu Anordnungen baulicher oder anderer betrieblicher Auflagen durch das Amt für Umwelt und Energie führen.