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563.110 CH-BS

§ 20 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Lärmrequisitionen

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
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§ 20 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Lärmrequisitionen

1. Begründete Lärmrequisitionen nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes können gestützt auf das massgebliche Umweltschutzrecht zu Einschränkungen der Öffnungszeiten oder zu Anordnungen baulicher oder anderer betrieblicher Auflagen durch das Amt für Umwelt und Energie führen.

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