563.110
CH-BS
§ 19 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Befristete Bewilligung
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 19 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Befristete Bewilligung
1. Bei berechtigten Zweifeln am genügenden Schutz der Nachbarschaft vor übermässigem Lärm legt das Amt für Umwelt und Energie die Öffnungszeiten befristet, längstens aber für zwölf Monate fest.
2. Während den befristet bewilligten Öffnungszeiten werden die Immissionen auf die Nachbarschaft durch das Amt für Umwelt und Energie erhoben und beurteilt.