Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.110 CH-BS

§ 19 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Befristete Bewilligung

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Befristete Bewilligung

1. Bei berechtigten Zweifeln am genügenden Schutz der Nachbarschaft vor übermässigem Lärm legt das Amt für Umwelt und Energie die Öffnungszeiten befristet, längstens aber für zwölf Monate fest.

2. Während den befristet bewilligten Öffnungszeiten werden die Immissionen auf die Nachbarschaft durch das Amt für Umwelt und Energie erhoben und beurteilt.

← § 18 Verordnung zum Gastgewerbegesetz Vollzugsbehörden § 20 Verordnung zum Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →