563.110
CH-BS
§ 18 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Generell verlängerte Öffnungszeiten
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 18 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Generell verlängerte Öffnungszeiten
1. Gesuche um generell verlängerte Öffnungszeiten nach § 37 des Gesetzes sind beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen.
2. Das Gesuch hat Unterlagen zu enthalten, die darlegen, dass der Betrieb in Bezug auf Art und Zweck seiner Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften genügt.
3. Restaurationsbetrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten können im Sinn einer Ausnahme für vereinzelte Anlässe Öffnungszeiten über die zeitlich verfügten Grenzen hinaus durch das Amt für Umwelt und Energie bewilligt werden.