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§ 17 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Allgemeine Öffnungszeiten

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
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§ 17 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Allgemeine Öffnungszeiten

1. In seine Betriebsbewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs nimmt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die allgemeinen Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes auf. Vorbehalten bleibt eine durch die zuständigen Fachbehörden von § 15 des Gesetzes verfügte Einschränkung.

2. Restaurationsbetrieben mit Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes können im Sinn einer Ausnahme für vereinzelte Anlässe längere Öffnungszeiten durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bewilligt werden. Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die Öffnungszeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 hiervor eingeschränkt wurden.

3. Als besondere kantonale Anlässe gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gelten namentlich der Silvester, die Fasnacht, der Bundesfeiertag sowie der Vogel Gryff und die Wehrmännerentlassung.

4. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann für weitere Anlässe von besonderer oder übergeordneter Bedeutung längere Öffnungszeiten bewilligen.

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