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563.110 CH-BS

§ 16 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Rauchverbot in Innenräumen

Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
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§ 16 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Rauchverbot in Innenräumen

1. Öffentlich zugänglich ist ein Raum, der von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf.

2. Ein Fumoir ist ein Raum innerhalb eines dem Gastgewerbegesetz unterstehenden Betriebs, in welchem geraucht werden darf. Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürfen nicht bedient werden. Fumoirs dürfen nicht als Durchgangsräume zu denjenigen Räumlichkeiten dienen, die für Nichtraucherinnen und Nichtraucher bestimmt sind. Sie müssen über eine eigene Lüftung verfügen.

3. Auch in Zelten, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereichen gilt das Rauchverbot, sofern sie auf mehr als der Hälfte aller Seiten geschlossen sind.

4. Das Rauchverbot gilt auch in Betrieben, die gemäss § 5 des Gesetzes von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

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