563.110
CH-BS
§ 15 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verbot des Alkoholausschanks
Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
§ 15 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verbot des Alkoholausschanks
1. In öffentlichen Schwimmbädern dürfen bei speziellen Veranstaltungen ausserhalb des Badebetriebs unter dem generellen Vorbehalt von § 31 des Gesetzes und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehren alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sofern die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Aufsichtspersonen sichergestellt ist.
2. Das Verbot des Alkoholangebots in Automaten beschränkt sich ausschliesslich auf öffentlich zugängliche Automaten.
3. Das Verbot des Alkoholausschanks und -verkaufs gilt auch für Betriebe, die gemäss § 5 des Gesetzes von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen sind.