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§ 14 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und gleichwertiger Fähigkeitsnachweise

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
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§ 14 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und gleichwertiger Fähigkeitsnachweise

1. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Antragsstellerinnen und Antragsstellern ein Merkblatt mit denjenigen Fähigkeitsausweisen anderer Kantone zur Verfügung, die dem baselstädtischen Fähigkeitsausweis gleichgestellt sind.

2. Über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit und Anhang III Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 21. Juni 1999.

3. Fähigkeitsnachweise, welche aus Ländern stammen, die nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 gehören, werden im Einzelfall auf eine mögliche Anerkennung überprüft.

3bis. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat beurteilt die Anerkennung gleichwertiger Fähigkeitsnachweise gemäss § 19 des Gesetzes. Als gleichwertig gelten unter anderem Tätigkeiten mit Fachverantwortung in den Bereichen Küche, Service, Hotellerie oder Wareneinkauf.

4. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ordnet die erforderlichen Ergänzungsprüfungen im Sinn von § 19 Abs. 2 des Gesetzes an und legt den Prüfungsstoff fest.

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