563.110
CH-BS
§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Verantwortliche Person
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
§ 12 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Verantwortliche Person
1. ...
2. Die verantwortliche Person kann mehrere Betriebe führen, die auf dieselbe Betriebsinhaberin oder denselben Betriebsinhaber lauten.
3. Die Erteilung von zeitlich begrenzten Zusatzbewilligungen und Bewilligungen für Gelegenheitswirtschaften bleibt vorbehalten.