563.110
CH-BS
§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Standort
Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Standort
1. Umweltrechtlich relevante Auswirkungen auf die Wohnqualität oder die Ruhe im öffentlichen Raum werden im Rahmen eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt und Energie beurteilt.