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563.110 CH-BS

§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Standort

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
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§ 11 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Standort

1. Umweltrechtlich relevante Auswirkungen auf die Wohnqualität oder die Ruhe im öffentlichen Raum werden im Rahmen eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt und Energie beurteilt.

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