563.110
CH-BS
§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Gelegenheits- und Festwirtschaften
Betriebsarten
§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Gelegenheits- und Festwirtschaften
1. Gelegenheits- und Festwirtschaften haben grundsätzlich den Anforderungen im Sinn von § 15 des Gesetzes zu genügen.
2. Die Betreiberinnnen und Betreiber sind für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Abs. 1 selbst verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäss der Bau- und Planungsverordnung.