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563.110 CH-BS

§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Gelegenheits- und Festwirtschaften

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§ 10 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Gelegenheits- und Festwirtschaften

1. Gelegenheits- und Festwirtschaften haben grundsätzlich den Anforderungen im Sinn von § 15 des Gesetzes zu genügen.

2. Die Betreiberinnnen und Betreiber sind für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Abs. 1 selbst verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäss der Bau- und Planungsverordnung.

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