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563.110 CH-BS

§ 1 Verordnung zum Gastgewerbegesetz - Vollzugsbehörden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung zum Gastgewerbegesetz · Vollzugsbehörden

1. Soweit das Gastgewerbegesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat für deren Vollzug zuständig. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat obliegt die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses.

2. Für die Beurteilung der Anforderungen nach § 15 des Gesetzes sind die jeweiligen Fachbehörden zuständig. Nach Vorliegen deren Bewilligungen entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes.

3. Zuständige Gemeindebehörde nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist der jeweilige Gemeinderat.

Vollzugsbehörden § 2 Verordnung zum Gastgewerbegesetz →

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