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563.100 CH-BS

§ 9 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Zeitliche Geltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Gastgewerbegesetz · Zeitliche Geltung

1. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. Handelt es sich nicht um einen dauernden Betrieb, so ist sie auf eine bestimmte Zeit oder einen bestimmten Anlass zu beschränken.

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