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563.100 CH-BS

§ 8 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Persönliche Geltung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Gastgewerbegesetz · Persönliche Geltung

1. Die Bewilligung berechtigt nur deren Inhaberin oder Inhaber. Sie ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar.

2. Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.

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