563.100
CH-BS
§ 8 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Persönliche Geltung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Gastgewerbegesetz · Persönliche Geltung
1. Die Bewilligung berechtigt nur deren Inhaberin oder Inhaber. Sie ist grundsätzlich nicht auf Dritte übertragbar.
2. Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.