563.100
CH-BS
§ 7 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Inhalt der Betriebsbewilligung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gastgewerbegesetz · Inhalt der Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte natürliche Person, welche für die Führung des Betriebs verantwortlich ist, sowie auf einen bestimmten Betrieb und dessen Betriebscharakter.
2. Die Bewilligung enthält die Bezeichnung der dem Betrieb dienenden Räume und Flächen sowie die Angabe der Öffnungszeiten.
3. Die Bewilligung für Alkohol führende Betriebe umfasst die nach Massgabe des Bundesrechts erforderliche Bewilligung für den Ausschank gebrannter Wasser.
4. Die Erteilung einer Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen versehen werden.