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563.100 CH-BS

§ 6 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Erteilung der Betriebsbewilligung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Gastgewerbegesetz · Erteilung der Betriebsbewilligung

1. Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs wird erteilt, wenn die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

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