563.100
CH-BS
§ 6 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Erteilung der Betriebsbewilligung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gastgewerbegesetz · Erteilung der Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligung zur Führung eines diesem Gesetz unterstellten Betriebs wird erteilt, wenn die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.