563.100
CH-BS
§ 5 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen
1. Von der Bewilligungspflicht nach § 4 ausgenommen sind Betriebe, die dem Lebensmittelrecht unterstehen und im Bagatellbereich wirten.
1bis Im Bagatellbereich wirtet, wer in seinen Räumlichkeiten oder auf seinen Flächen
a) keinen Alkohol verkauft oder ausschenkt;
b) für den Konsum an Ort und Stelle eine Fläche von maximal 20 m² zur Verfügung hält und
c) auf dieser Fläche höchstens 10 Plätze anbietet.
2. Das Nähere, insbesondere die Details zur Berechnung der Fläche für den Konsum an Ort und Stelle, wird durch Verordnung geregelt.