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563.100 CH-BS

§ 48 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Wirksamkeit

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§ 48 Gastgewerbegesetz · Wirksamkeit

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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