563.100
CH-BS
§ 48 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Wirksamkeit
§ 48 Gastgewerbegesetz · Wirksamkeit
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.