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563.100 CH-BS

§ 46 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Anpassung der bestehenden Rechtsverhältnisse

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§ 46 Gastgewerbegesetz · Anpassung der bestehenden Rechtsverhältnisse

1. Inhaberinnen oder Inhaber altrechtlicher Bewilligungen, welche die baulichen und betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, oder deren Betriebe über Öffnungszeiten verfügen, die § 12 oder § 36 widersprechen, haben innert einem Jahr ein neues Gesuch nach §§ 22 ff. beziehungsweise nach § 37 einzureichen.

2. Altrechtliche Bewilligungen, welche innert einem Jahr nach Wirksamkeit dieses Gesetzes gemäss Absatz 1 nicht angepasst wurden, fallen dahin.

3. In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Absatz 1 und Absatz 2 angemessen verlängert werden.

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