Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.100 CH-BS

§ 42 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Massnahmen

Strafen und Massnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 Gastgewerbegesetz · Massnahmen

1. Massnahmen können jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens durch die Bewilligungsbehörde verfügt werden.

2. Die verfügende Behörde kann einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung im Voraus entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, insbesondere bei erheblicher Störung der Nachtruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie bei Missachtung der Jugendschutzbestimmungen.

← § 41 Gastgewerbegesetz Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Zweck § 43 Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →