563.100
CH-BS
§ 42 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Massnahmen
Strafen und Massnahmen
§ 42 Gastgewerbegesetz · Massnahmen
1. Massnahmen können jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens durch die Bewilligungsbehörde verfügt werden.
2. Die verfügende Behörde kann einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung im Voraus entziehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, insbesondere bei erheblicher Störung der Nachtruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie bei Missachtung der Jugendschutzbestimmungen.