563.100
CH-BS
§ 41 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Strafen
Strafen und Massnahmen
§ 41 Gastgewerbegesetz · Strafen
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft.
2. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.