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563.100 CH-BS

§ 41 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Strafen

Strafen und Massnahmen
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§ 41 Gastgewerbegesetz · Strafen

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft.

2. Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.

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