563.100
CH-BS
§ 4 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Bewilligungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gastgewerbegesetz · Bewilligungspflicht
1. Wer einen diesem Gesetz unterstellten Betrieb führen will, bedarf einer Bewilligung des zuständigen Departements. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach §§ 22 ff.
2. Jede Änderung eines Betriebs, namentlich seines Charakters, seiner Grösse und seiner Öffnungszeiten erfordert eine neue Bewilligung.