563.100
CH-BS
§ 38 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Aufsicht und Kontrolle
Wirtschaftspolizei
§ 38 Gastgewerbegesetz · Aufsicht und Kontrolle
1. Den zuständigen Behörden sowie der Polizei ist zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs jederzeit zu gestatten.
2. Sofern es die Situation erfordert, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.