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563.100 CH-BS

§ 38 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Aufsicht und Kontrolle

Wirtschaftspolizei
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§ 38 Gastgewerbegesetz · Aufsicht und Kontrolle

1. Den zuständigen Behörden sowie der Polizei ist zur Ausübung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen der Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Betriebs jederzeit zu gestatten.

2. Sofern es die Situation erfordert, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden.

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