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§ 37 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Verlängerte Öffnungszeiten

Wirtschaftspolizei
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§ 37 Gastgewerbegesetz · Verlängerte Öffnungszeiten

1. Werden für einen Betrieb generell verlängerte Öffnungszeiten beantragt, so entscheidet unter Vorbehalt einer erforderlichen Baubewilligung nach § 24 darüber die Fachstelle für Umweltschutzfragen.

2. Für das Bewilligungsverfahren gelten §§ 22-26 sinngemäss.

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