563.100
CH-BS
§ 37 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Verlängerte Öffnungszeiten
Wirtschaftspolizei
§ 37 Gastgewerbegesetz · Verlängerte Öffnungszeiten
1. Werden für einen Betrieb generell verlängerte Öffnungszeiten beantragt, so entscheidet unter Vorbehalt einer erforderlichen Baubewilligung nach § 24 darüber die Fachstelle für Umweltschutzfragen.
2. Für das Bewilligungsverfahren gelten §§ 22-26 sinngemäss.