563.100
CH-BS
§ 36 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Allgemeine Öffnungszeiten
Wirtschaftspolizei
§ 36 Gastgewerbegesetz · Allgemeine Öffnungszeiten
1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können die ihm unterstellten Betriebe grundsätzlich von 05.00-01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und auf den Sonntag bis 02.00 Uhr, geöffnet sein. Diese Öffnungszeiten gelten nicht für Beherbergungsbetriebe und deren Logiergäste, für Bahnhofrestaurants sowie für besondere kantonale Anlässe.
2. Gelegenheits- und Festwirtschaften innerhalb von Messe- und Ausstellungsarealen haben grundsätzlich eine Stunde nach Messeschluss zu schliessen.
3. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.