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563.100 CH-BS

§ 33 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Alkoholfreie Getränke

Wirtschaftspolizei
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§ 33 Gastgewerbegesetz · Alkoholfreie Getränke

1. Die Alkohol führenden Betriebe sind verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige, gängige, alkoholfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.

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