563.100
CH-BS
§ 31 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Schutz Jugendlicher
Wirtschaftspolizei
§ 31 Gastgewerbegesetz · Schutz Jugendlicher
1. An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgeben werden.
2. An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke abgegeben werden.
3. Von 24.00 bis 07.00 Uhr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine alkoholhaltigen Getränke abgegeben werden.
4. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.