563.100
CH-BS
§ 30 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Verbot des Alkoholausschanks
Wirtschaftspolizei
§ 30 Gastgewerbegesetz · Verbot des Alkoholausschanks
1. In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden.
2. Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt.
3. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene ist verboten.