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563.100 CH-BS

§ 3 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen

1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Spitäler, Alters- und Pflegeheime, vom Staat betriebene oder anerkannte Institutionen und Internate von Lehranstalten sowie ähnliche Einrichtungen, die auf Grund anderer Normen einer staatlichen Kontrolle unterliegen.

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