563.100
CH-BS
§ 3 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Ausnahmen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gastgewerbegesetz · Ausnahmen
1. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Spitäler, Alters- und Pflegeheime, vom Staat betriebene oder anerkannte Institutionen und Internate von Lehranstalten sowie ähnliche Einrichtungen, die auf Grund anderer Normen einer staatlichen Kontrolle unterliegen.