Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.100 CH-BS

§ 29 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen

Wirtschaftspolizei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Gastgewerbegesetz · Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen

1. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb verpflichtet. Nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.

2. Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht erheblich gestört oder belästigt wird. Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ihnen dabei wie ihre eigenen zugerechnet.

3. Begründete Lärmrequisitionen sind der Fachstelle für Umweltschutzfragen zur Beurteilung zu überweisen.

← § 28 Gastgewerbegesetz Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Zweck § 30 Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →