563.100
CH-BS
§ 29 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen
Wirtschaftspolizei
§ 29 Gastgewerbegesetz · Ruhe, Ordnung und Vermeidung von Immissionen
1. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung sind zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb verpflichtet. Nötigenfalls ist die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen.
2. Sie haben dafür zu sorgen, dass durch ihren Betrieb und durch ihre Gäste die Nachbarschaft nicht erheblich gestört oder belästigt wird. Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden ihnen dabei wie ihre eigenen zugerechnet.
3. Begründete Lärmrequisitionen sind der Fachstelle für Umweltschutzfragen zur Beurteilung zu überweisen.