563.100
CH-BS
§ 28 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Entzug der Betriebsbewilligung
Schliessung des Betriebs und Entzug der Betriebsbewilligung
§ 28 Gastgewerbegesetz · Entzug der Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn
a) Tatsachen bekannt werden, auf Grund deren die Bewilligung hätte verweigert werden müssen;
b) die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind;
c) die Öffnungszeiten des Betriebs wiederholt zu erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder wiederholt zur Gefährdung der Jugend geführt haben.
2. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen, wenn
a) * die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung ihrer oder seiner Pflicht zur verantwortlichen Führung des Betriebs nicht nachkommt;
b) die Öffnungszeiten wiederholt überschritten werden;
c) der Betrieb zu anderen berechtigten Beanstandungen oder Klagen Anlass gibt.