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§ 27 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Schliessung des Betriebs

Schliessung des Betriebs und Entzug der Betriebsbewilligung
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§ 27 Gastgewerbegesetz · Schliessung des Betriebs

1. Erfüllt ein Betrieb die Anforderungen nach § 15 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde jederzeit die nötigen Massnahmen anordnen und zu deren Durchführung eine angemessene Frist ansetzen. Werden die getroffenen Anordnungen nicht befolgt, so ordnet die Bewilligungsbehörde bis zur Beseitigung des widerrechtlichen Zustands die Schliessung des Betriebs an.

2. Wird ein Betrieb ohne verantwortliche Person geführt, so kann die Bewilligungsbehörde seine sofortige Schliessung verfügen.

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