563.100
CH-BS
§ 26 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Publikation
§ 26 Gastgewerbegesetz · Publikation
1. Die Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für einen Beherbergungs- oder Restaurationsbetrieb wird unter Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, des Betriebs und der Liegenschaft, welche ihm dient, im Kantonsblatt publiziert.