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563.100 CH-BS

§ 26 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Publikation

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§ 26 Gastgewerbegesetz · Publikation

1. Die Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung für einen Beherbergungs- oder Restaurationsbetrieb wird unter Angabe der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers, des Betriebs und der Liegenschaft, welche ihm dient, im Kantonsblatt publiziert.

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