563.100
CH-BS
§ 25 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Betriebsbewilligung
§ 25 Gastgewerbegesetz · Betriebsbewilligung
1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Vorliegen einer allfällig erforderlichen Baubewilligung über die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in einer begründeten Verfügung.