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563.100 CH-BS

§ 25 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Betriebsbewilligung

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§ 25 Gastgewerbegesetz · Betriebsbewilligung

1. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Vorliegen einer allfällig erforderlichen Baubewilligung über die persönlichen Voraussetzungen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers in einer begründeten Verfügung.

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