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563.100 CH-BS

§ 24 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Baubewilligung

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§ 24 Gastgewerbegesetz · Baubewilligung

1. Soweit die Eröffnung eines neuen Betriebs, die Wiedereröffnung sowie die Änderung eines bestehenden Betriebs, namentlich seines Charakters und seiner Grösse, oder eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 37 ein Baubewilligungsverfahren erfordern, entscheidet die dafür zuständige Behörde.

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