563.100
CH-BS
§ 24 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Baubewilligung
§ 24 Gastgewerbegesetz · Baubewilligung
1. Soweit die Eröffnung eines neuen Betriebs, die Wiedereröffnung sowie die Änderung eines bestehenden Betriebs, namentlich seines Charakters und seiner Grösse, oder eine generelle Verlängerung der Öffnungszeiten gemäss § 37 ein Baubewilligungsverfahren erfordern, entscheidet die dafür zuständige Behörde.