563.100
CH-BS
§ 23 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Überweisung an die zuständigen Behörden
§ 23 Gastgewerbegesetz · Überweisung an die zuständigen Behörden
1. Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Gesuch zur Beurteilung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 an die zuständigen Behörden.