Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
563.100 CH-BS

§ 23 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Überweisung an die zuständigen Behörden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Gastgewerbegesetz · Überweisung an die zuständigen Behörden

1. Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Gesuch zur Beurteilung der baulichen und betrieblichen Voraussetzungen nach §§ 15 und 16 an die zuständigen Behörden.

← § 22 Gastgewerbegesetz Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Zweck § 24 Gastgewerbegesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →