563.100
CH-BS
§ 22 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Bewilligungsgesuch
§ 22 Gastgewerbegesetz · Bewilligungsgesuch
1. Das Gesuch um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung gemäss § 4 ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2. Das Gesuch hat die Nachweise der Erfüllung aller baulichen und betrieblichen sowie persönlichen Voraussetzungen zu enthalten.
2bis. Die Bewilligungsbehörde entscheidet in der Regel innert einem Monat nach Erhalt der vollständigen und korrekten Unterlagen über das Gesuch.
3. Zu Bewilligungsgesuchen in den Landgemeinden sind die zuständigen Gemeindebehörden anzuhören.