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563.100 CH-BS

§ 21 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Verweigerung der Betriebsbewilligung

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§ 21 Gastgewerbegesetz · Verweigerung der Betriebsbewilligung

1. Die Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- und Restaurationsbetriebs wird nicht erteilt an Personen

a) * die in den letzten fünf Jahren zu einer unbedingten Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind, sofern die Straftat einer einwandfreien Betriebsführung gemäss § 17 entgegensteht;

b) * die in den letzten fünf Jahren wiederholt gegen die einschlägigen Vorschriften, insbesondere die lebensmittelrechtlichen oder umweltrechtlichen Vorschriften oder die Vorschriften zum Schutz vor Passivrauchen, verstossen haben oder deswegen bestraft worden sind;

c) * ...

d) * ...

e) * die in einem Weisungs- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer natürlichen oder juristischen Person stehen, auf welche lit. a oder lit. b zutrifft.

2. ...

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