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563.100 CH-BS

§ 2 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Gastgewerbegesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche

a) * Beherbergung von Gästen;

b) * Abgabe von Speisen zum Konsum an Ort und Stelle;

c) * Abgabe von Getränken zum Konsum an Ort und Stelle.

2. Entgeltlichkeit umfasst jede Art von Gegenleistung.

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