§ 19 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Gleichwertige Fähigkeitsnachweise
§ 19 Gastgewerbegesetz · Gleichwertige Fähigkeitsnachweise
1. Der Erwerb eines Fähigkeitsausweises ist nicht erforderlich, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) * einen mindestens gleichwertigen Fähigkeitsausweis vorlegt; oder
b) * ein Abschlusszeugnis einer anerkannten gastgewerblichen Fachschule vorlegt; oder
c) * in einem anderen Kanton während mindestens drei Jahren rechtmässig eine Bewilligung zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs innehatte; oder
d) * während mindestens drei Jahren in einem bewilligten Restaurations- oder Beherbergungsbetrieb eine Tätigkeit mit Fachverantwortung im Bereich Gastronomie ausübte.
2. Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Anerkennung der in anderen Kantonen oder im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise. Sie kann ergänzende Prüfungen gemäss § 18 Abs. 2 anordnen.