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§ 18 Gesetz über das Gastgewerbe (Gastgewerbegesetz) - Fähigkeitsausweis

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§ 18 Gastgewerbegesetz · Fähigkeitsausweis

1. Der Fähigkeitsausweis wird aufgrund einer erfolgreich bestandenen Wirtefachprüfung erteilt.

2. Geprüft werden ausschliesslich die für die Führung eines Gastgewerbebetriebes relevanten Kenntnisse über den Konsumentenschutz und den Arbeitnehmerschutz.

3. Ganz oder teilweise von der Wirtefachprüfung befreit wird, wer gleichwertige Kenntnisse gemäss Abs. 2 nachweist.

4. Die Teilnahme an vorbereitenden Kursen ist nicht zwingend.

5. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Befreiung von der Wirtefachprüfung in der Verordnung. Er erlässt ein Prüfungsreglement über die Prüfungsanforderungen und die Durchführung der Wirtefachprüfung. Er hört vor Erlass des Reglements und massgeblichen Änderungen die betroffenen Kreise an.

6. Der Regierungsrat kann die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung Dritten übertragen, die keinen vorbereitenden Kurs für die Wirtefachprüfung im Kanton Basel-Stadt anbieten.

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